Seit 1.Oktober befinden wir uns in Phase III der Kurzarbeit. Der Durchrechnungszeitraum Phase III gilt bis maximal 31.März 2021. Für Unternehmen, die bereits davor „Corona-Kurzarbeit, Phase II“ nutzen, wurde die Phase II bis 30. September verlängert.
Corona-Kurzarbeit, Phase III kann natürlich auch von Unternehmen erstmals in Anspruch genommen werden, bei denen langsam die Notwendigkeit herausstellt. Die Mindestarbeitszeit in Phase III beträgt nun (für durchschnitt gesamten Durchrechnungszeitraum) mindestens 30% (bisher 10%) und maximal 80% (bisher 90%) der bisherigen Normalarbeitszeit. Ein Unterschreiten der Untergrenze soll nur noch in Ausnahmefälle, mit Zustimmung der Sozialpartner, möglich sein.
Betroffene Arbeitnehmer erhalten 80%, 85% oder 90% ihres bisherigen Nettogehalts, abhängig von dem bisherigen Nettogehalt im Normalarbeitszeit. Für die Unternehmen neu in Phase III ist, dass sie mit der Sozialpartnervereinbarung auch eine Prognoserechnung vorlegen müssen, welche die weiter wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens, hinsichtlich der Notwendigkeit des Corona-Kurzarbeits rechtfertigt, darlegt. Diese Maßnahme wurde notwendig, um bei künftige Kontrollen wegen allfälligen Missbrauch zu erleichtern.
Weiterführende Information:
– AMS – Corona-Kurzarbeit, Phase III
– WKO – Verlängerung Corona-Kurzarbeit
– arbeiterkammer.at – Corona-Kruarbeit
– ota.at – Verlängerung der Corona-Kurzarbeit
– lbg.at – Corona-Kurzarbeit
– vienna.at – Corona-Kurzarbeit in Phase 3